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Sexueller Missbrauch

Gesetzliche Grundlagen und Verteidigung

Der Vorwurf sexuellen Missbrauchs zählt zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Sexualstrafrecht. Er ist nicht nur mit dem Risiko erheblicher strafrechtlicher Sanktionen verbunden, sondern führt häufig auch zu weitreichenden sozialen und beruflichen Folgen – häufig bereits lange vor Abschluss des Strafverfahrens. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu kennen und eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Wann liegt sexueller Missbrauch vor?

Der Begriff des sexuellen Missbrauchs umfasst verschiedene Tatbestände im Strafgesetzbuch (StGB). Gemeinsam ist ihnen, dass sexuelle Handlungen gegenüber Personen erfolgen, die aufgrund ihres Alters oder besonderer Abhängigkeitsverhältnisse als besonders schutzbedürftig gelten.

1. Sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB)

Kinder sind Personen unter 14 Jahren. Das Gesetz stellt jegliche sexuelle Handlung an, mit oder vor einem Kind unter Strafe – unabhängig vom Einverständnis des Kindes.
Strafbar ist unter anderem:

  • jede körperliche Berührung mit sexuellem Bezug,
  • das Vorzeigen sexueller Handlungen vor einem Kind,
  • das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Inhalte,
  • das Anbieten von Kindern zu sexuellen Handlungen.

Begründet wird die strafrechtliche Sanktionierung mit dem besonderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung: Kinder können die Tragweite sexueller Handlungen nicht überblicken – deshalb kommt es nicht auf ein etwaiges Einverständnis an. 

2. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB)

Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 17 Jahren. Jugendlichen wird eine eingeschränkte sexuelle Selbstbestimmungen zugesprochen, weshalb sexuelle Handlungen an und von diesen nicht immer strafbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Sexualkontakte mit Jugendlichen strafbar  – insbesondere wenn:

  • eine Zwangslage ausgenutzt wird,
  • das Opfer zur sexuellen Selbstbestimmung nicht fähig ist,
  • eine Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsbeziehung besteht,
  • ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

3. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

Ein besonderer Schutz gilt für Personen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis befinden. Strafbar ist eine sexuelle Handlung etwa dann, wenn sie durch eine Person erfolgt, die gegenüber dem Betroffenen eine erzieherische, ausbildende oder betreuende Funktion innehat.

Typische Konstellationen:

  • Lehrer – Schüler
  • Trainer – Sportler
  • Pflegepersonal – Pflegebedürftige
  • Eltern – Kinder


Das Gesetz sieht hier besonders hohe Strafandrohungen vor, da das Verhältnis von Autorität und Vertrauen eine erhöhte Verantwortung begründet.

Strafverteidigung bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

Ein Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs ist nicht nur strafrechtlich sensibel, sondern oft auch emotional stark aufgeladen. Umso wichtiger ist eine besonnene und frühzeitige Verteidigung durch eine erfahrene Fachanwältin für Strafrecht.

In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage. Hier sind vor allem folgende Verteidigungsansätze entscheidend:

  • Prüfung der Aussagequalität:
    Die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage ist in nahezu allen Fällen von zentraler Bedeutung. Dabei sind sowohl inhaltliche Kriterien als auch die Aussagekonstanz zu bewerten.

  • Antrag auf aussagepsychologisches Gutachten:
    Besonders bei Aussagen von Kindern oder Jugendlichen ist zu prüfen, ob ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlich ist. Dieses kann durch die Verteidigung angeregt oder beantragt werden.

  • Analyse der Beziehungsdynamik und sozialer Kontexte:
    Gerade bei innerfamiliären Vorwürfen ist zu hinterfragen, ob möglicherweise Falschbelastungen oder Suggestionen eine Rolle spielen.

  • Abgrenzung zum straflosen Verhalten:
    Bei Jugendlichen ist zudem zu prüfen, ob tatsächlich ein strafbarer Missbrauch vorliegt – oder ob  es sich um einvernehmliche sexuelle Kontakte außerhalb des Tatbestandsbereichs handelt.

Fazit: Frühzeitig verteidigen – besonnen handeln

Die Tatbestände sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Jugendlichen und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen sind komplex und vielschichtig. Schon der bloße Verdacht kann tiefgreifende Folgen haben. Eine professionelle Verteidigung im Sexualstrafrecht beginnt daher mit einer sorgfältigen Analyse des Einzelfalls – unter Berücksichtigung aller rechtlichen und aussagepsychologischen Aspekte.

Wer sich frühzeitig rechtlich beraten lässt, kann die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung schaffen.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht Berlin • Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
Fachanwältin für Strafrecht

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