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Sexuelle Belästigung

Strafbarkeit, Verfahren und Verteidigung

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung kann schwerwiegende persönliche und berufliche Konsequenzen haben – selbst dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Wer mit einer solchen Anschuldigung konfrontiert wird, sollte sich frühzeitig professionell verteidigen lassen. Diese Seite informiert über die gesetzlichen Voraussetzungen, den Ablauf des Strafverfahrens und Verteidigungsstrategien im Sexualstrafrecht.

Welche Handlungen sind strafbar?

Sexuelle Belästigung ist in § 184i Absatz 1 StGB geregelt. Strafbar ist jede körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise, wenn diese eine Belästigung der anderen Person verursacht. Maßgeblich ist also sowohl die körperliche Komponente als auch die sexuelle Konnotation der Handlung.

Beispiel: Das Ergreifen der (bekleideten) Brust kann eine strafbare sexuelle Belästigung darstellen.

Keine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB liegt dagegen vor, wenn die Handlung rein verbal erfolgt – etwa durch sogenannte „Catcalling“-Äußerungen oder anzügliche Bemerkungen. Diese fallen (bislang) nicht unter den Tatbestand.

Der § 184i StGB wurde erst 2016 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung eingeführt und schließt seitdem eine Schutzlücke zwischen Bagatellverhalten und sexuellen Übergriffen nach § 177 StGB.

Wann wird sexuelle Belästigung strafrechtlich verfolgt?

Sexuelle Belästigung ist ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet:In der Regel ist ein Strafantrag der betroffenen Person erforderlich, damit die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht – etwa bei Serienhandlungen oder bei erheblicher Tatintensität.

Mögliche rechtliche Folgen bei einer Verurteilung:

  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
  • Geldstrafe (§184i Absatz1 StGB)


In vielen Fällen ist jedoch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich – beispielsweise gegen Zahlung einer Geldauflage. Eine solche Einstellung gilt nicht als Schuldeingeständnis und wird nicht im Führungszeugnis vermerkt.

Weitere Informationen zur Einstellung nach § 153a StPO finden Sie hier:
[Verlinkung Blogbeitrag „Verfahrenseinstellung – was bedeutet das?“]

Verteidigung beim Vorwurf der sexuellen Belästigung

Eine professionelle Strafverteidigung bei sexuellem Belästigungsvorwurf setzt an verschiedenen Punkten an und muss für jeden Fall individuell geprüft werden. Zentrale Verteidigungsansätze bestehen jedoch häufig in folgenden Bereichen:

  • Fehlende Nachweisbarkeit des Vorsatzes:
    Der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfordert vorsätzliches Handeln – also das bewusste und gewollte Handeln gegen den Willen der betroffenen Person. In vielen Fällen wird dieser Vorsatz vorschnell angenommen, ohne zu prüfen, ob aus Sicht des beschuldigten Person ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar war. 

  • Objektivierung des Belästigungsempfindens:
    Zwar fließt das subjektive Empfinden der betroffenen Person in die Bewertung ein – entscheidend ist jedoch ein objektiver Maßstab: Handlungen, die keine nachvollziehbare Belästigung hervorrufen, erfüllen nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung.


Als Fachanwältin für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht prüfe ich sorgfältig, ob die rechtlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind – und wie sich Ihr Fall zielführend verteidigen lässt.

Fazit: Ruhe bewahren – und rechtzeitig handeln

Ein Vorwurf nach § 184i StGB bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung.. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte sich frühzeitig an eine spezialisierte Strafverteidigerin wenden, um die besten Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung zu haben.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht Berlin • Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
Fachanwältin für Strafrecht

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