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In dubio pro reo

Im Zweifel für den Angeklagten

Der Grundsatz in dubio pro reo – lateinisch für „Im Zweifel für den Angeklagten“ – gehört zu den tragenden Prinzipien des deutschen Strafrechts. Er bedeutet: Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Bleiben nach Abschluss der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel, muss ein Freispruch ergehen. 

Dieser in der breiten Gesellschaft bekannte Ausdruck ist elementarer Bestandteil des Strafrechts und wird insbesondere aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention hergeleitet. In der Strafverteidigung – insbesondere im sensiblen Bereich des Sexualstrafrechts – spielt in dubio pro reo eine zentrale Rolle.

Wann gilt der Grundsatz in dubio pro reo?

Wichtig ist zu verstehen, dass in dubio pro reo nicht jederzeit im Strafprozess anzuwenden ist. Der Zweifelssatz gilt nicht schon im Ermittlungsverfahren, sondern erst in der gerichtlichen Hauptverhandlung. 

Er gibt dem Gericht aber nicht vor, wann es Zweifel haben muss, sondern nur, wie es bei verbleibenden Zweifeln zu entscheiden hat – nämlich nämlich zugunsten der angeklagten Person.

Vor einer Entscheidung muss das Gericht sämtliche Beweise würdigen, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierbei gilt nicht in dubio pro reo, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Gericht muss sich ein eigenständiges Bild vom Sachverhalt machen – und darf sich dabei nicht vom bestmöglichen Szenario für die Verteidigung leiten lassen, sondern muss aufklären, wie es tatsächlich gewesen ist.

➡️ Daher ist in dubio pro reo keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel.

Wann darf ein Gericht verurteilen?

Ein Gericht darf eine Person nur verurteilen, wenn es sich nach vollständiger Beweisaufnahme von deren Schuld mit ausreichender Sicherheit überzeugt hat. Diese Sicherheit muss so groß sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt dabei keine absolute Gewissheit. Es ist nicht notwendig, dass alle anderen Möglichkeiten sicher ausgeschlossen sind. Eine für die Verurteilung ausreichende Überzeugung ist ein derartiges Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.

Deshalb ist es die Aufgabe einer konsequenten Strafverteidigung, Zweifel sichtbar zu machen – durch:

  • Gezielte Beweisanträge
  • Kritische Zeugenbefragung
  • Analyse von Widersprüchen
  • Prüfung möglicher Belastungsmotive


Ich setze mich dafür ein, dass in dubio pro reo nicht nur ein Rechtsgrundsatz bleibt, sondern tatsächlich zur Anwendung kommt – besonders bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht, wo häufig Aussage gegen Aussage steht.

In dubio pro reo im Sexualstrafrecht

Gerade im Sexualstrafrecht wird der Grundsatz in dubio pro reo in der Praxis oft nicht ausreichend beachtet. Die gesellschaftliche Erwartungshaltung, der Wunsch nach klarer Schuldzuschreibung und eine emotionale Vorverurteilung durch Öffentlichkeit, Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht führen oft dazu, dass Zweifel nicht ausreichend gewichtet werden.

In Verfahren mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – also ohne objektive Beweise – steigt das Risiko einer Verurteilung trotz Zweifel erheblich. Die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo im Sexualstrafrecht ist deshalb nicht selbstverständlich, sondern muss aktiv eingefordert und verteidigt werden.

Als erfahrene Strafverteidigerin analysiere ich die Beweislage kritisch und mache bestehende Zweifel bereits im Ermittlungsverfahren deutlich – um zu verhindern, dass ein Verfahren in eine einseitige Richtung läuft. Denn: Wo Beweise fehlen, darf es keine Verurteilung geben.

Fazit: In dubio pro reo durchsetzen – mit engagierter Strafverteidigung

In dubio pro reo ist ein zentrales Prinzip im Strafrecht – aber seine Anwendung ist kein Selbstläufer. Besonders im Sexualstrafrecht ist eine konsequente Strafverteidigung erforderlich, um das Gericht an seine Pflicht zur objektiven Beweiswürdigung zu erinnern und die Unschuldsvermutung effektiv durchzusetzen.

Wenn Ihnen ein Vorwurf gemacht wird, ist es entscheidend, frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen. Als spezialisierte Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht entwickle ich mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie– und verteidige Ihre Rechte mit Nachdruck.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin
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Anwalt Strafrecht Berlin • Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

Sandra Korzenski
Rechtsanwältin & Dozentin
Fachanwältin für Strafrecht

Nürnberger Straße 16
10789 Berlin
(am KaDeWe)

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