Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht
Hintergründe und Verteidigungsstrategien
Sie wurden zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt? Der Vorwurf wiegt schwer – und kann massive persönliche, berufliche und soziale Konsequenzen haben. Gerade im Sexualstrafrecht sind Falschbeschuldigungen zwar selten, aber keineswegs ausgeschlossen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Motive hinter einer falschen Anschuldigung stehen können, wann eine solche selbst strafbar ist – und wie eine effektive Verteidigung aussieht.
Welche Motive gibt es für eine Falschbeschuldigung?
Falschbeschuldigungen im Strafrecht können aus sehr unterschiedlichen Beweggründen heraus erfolgen. Die Ursachen liegen oft im persönlichen Verhältnis zwischen der beschuldigenden Person und dem Betroffenen – oder in deren psychischer Verfassung.
Häufige Motive für eine Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht sind:
- Zwischenmenschliche Konflikte:
z. B. Rachemotive, Eifersucht, Trennungen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sorgerechtsverfahren, familiären Konflikten oder Trennungen. - Psychische Erkrankungen oder fehlerhafte Erinnerungen:
etwa bei Persönlichkeitsstörungen, Traumafolgestörungen oder wenn tatsächliche Erlebnisse falsch rekonstruiert werden. - Einfluss Dritter oder sozialer Druck:
insbesondere durch Familie, Freundeskreis oder eine medial aufgeladene Atmosphäre. In bestimmten Konstellationen kann es auch zu suggerierten Erinnerungen kommen.
In jedem Fall ist eine sorgfältige Analyse des Motivhintergrundes entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung.
Ist eine Falschbeschuldigung strafbar?
Ja – eine bewusste falsche Beschuldigung kann selbst strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Betracht kommen insbesondere folgende Straftatbestände:
- Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB):
Wer einen anderen bei einer Behörde zu Unrecht einer Straftat bezichtigt, macht sich strafbar. - Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB):
Wenn ein Sachverhalt frei erfunden wurde, ohne dass überhaupt eine Straftat begangen wurde. - Verleumdung (§ 187 StGB):
Wer wissentlich falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, um deren Ruf zu schädigen. - Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB):
Etwa bei einer vorsätzlich falschen Aussage vor Gericht oder der Polizei.
Ob und wann solche Tatbestände greifen, ist im Einzelfall zu prüfen – auch unter Berücksichtigung möglicher Schutzmechanismen für vermeintliche Opfer.
Was kann man als Opfer einer Falschbeschuldigung tun?
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird, etwa wegen des Verdachts einer Sexualstraftat, gilt:
Nicht voreilig reagieren – und keine unüberlegte Gegenanzeige stellen.
In vielen Fällen ist eine Strafanzeige wegen Falschbeschuldigung zwar rechtlich möglich, aber strategisch nicht sinnvoll, solange das Verfahren gegen Sie selbst noch läuft. In der Regel rate ich daher dazu, eine solche Anzeige nicht parallel zur Verteidigung zu erstatten.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier:
➝ [Verlinkung: Blogbeitrag „Gegenanzeige bei Falschbeschuldigung – sinnvoll oder riskant?“]
Muss man die falsche Anschuldigung hinnehmen?
Nein – das bedeutet es ausdrücklich nicht.
Auch ohne Gegenanzeige ist es im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Sexualstraftat möglich (und notwendig), die Aussage des vermeintlichen Opfers kritisch zu hinterfragen.
Ich als erfahrene Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht konzentriere mich in solchen Fällen insbesondere auf:
- die Überprüfung der Aussagekonsistenz,
- mögliche Motivlagen,
- Widersprüche zur Aktenlage,
- sowie grundlegende Prinzipien der Aussagepsychologie.
Oft zeigen sich in der Gesamtschau deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschuldigung – die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung.
Fazit: Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht – professionell und besonnen reagieren
Ein Vorwurf im Sexualstrafrecht belastet – insbesondere dann, wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben. In solchen Situationen ist es wichtig, ruhig zu bleiben, nichts vorschnell zu äußern und sofort eine spezialisierte Strafverteidigerin einzuschalten. Nur so kann Ihre Unschuld wirksam bewiesen werden – und ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.