Exhibitionismus
Verteidigung bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB
Ihnen wird eine exhibitionistische Handlung vorgeworfen? Sie fragen sich, ob bereits eine Strafbarkeit besteht, welche Konsequenzen drohen und wie Sie sich verteidigen können? Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu § 183 StGB sowie zu verwandten Delikten, die im Zusammenhang mit Exhibitionismus häufig eine Rolle spielen.
Was ist unter Exhibitionismus zu verstehen?
Der Tatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) betrifft in der Praxis fast ausschließlich Männer. Gemeint ist das öffentliches Zeigen der männlichen Geschlechtsteile oder das Vornehmen sexueller Handlungen in der Gegenwart fremder Personen mit dem Ziel der sexuellen Erregung.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der Täter vorsätzlich handelt – also in der Absicht, beim Gegenüber eine schockierte, ablehnende oder verärgerte Reaktion hervorzurufen. Nicht strafbar ist daher etwa das Nacktsein an einem FKK-Strand oder in anderen gesellschaftlich akzeptierten Kontexten.
Erst wenn eine Handlung in der Absicht erfolgt, eine andere Person negativ zu überraschen oder zu schockieren, liegt eine Strafbarkeit nach § 183 Absatz 1 StGB vor.
Weitere mögliche Straftatbestände
Je nach Situation kann ein exhibitionistisches Verhalten auch andere sexualstrafrechtliche Vorschriften erfüllen. In Betracht kommen insbesondere:
- Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a Absatz 1 StGB): Wird eine exhibitionistische Handlung vor einer Person unter 14 Jahren (Kind) ausgeführt, kann dies als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gewertet werden.
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB): Wenn eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit erfolgt und dabei wissentlich oder absichtlich ein öffentlicher Unwille ausgelöst wird.
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Absatz 3 StGB): In besonderen Abhängigkeitsverhältnissen, etwa bei Minderjährigen in Obhut, kann auch dieser Tatbestand relevant sein.
Welche Strafen drohen bei Exhibitionismus?
Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand:
- § 183 StGB (Exhibitionismus): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses): Ebenfalls Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- § 176a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Die Bandbreite möglicher Sanktionen macht deutlich, wie wichtig eine frühzeitige und kompetente Strafverteidigung ist – insbesondere, wenn es gilt bestehende Verdachtsmomente zu entkräften oder aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen eines konkreten Tatbestands nicht erfüllt sind.
Verteidigung bei exhibitionistischen Handlungen
Als spezialisierte Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht prüfe ich in jedem Einzelfall, ob eine Strafbarkeit tatsächlich gegeben ist. Dabei ist oft entscheidend:
- Gab es überhaupt eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinn?
- War die Handlung tatsächlich auf eine negative Reaktion Dritter gerichtet?
- Befand sich die mutmaßlich geschädigte Person im öffentlichen Raum oder in einem besonders geschützten Umfeld?
Je nach Fallkonstellation kann eine erfolgreiche Verteidigung auf eine Einstellung des Verfahrens gerichtet sein – etwa:
- Mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Absatz 2 StPO)
- Gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
- Oder durch Vermeidung der Hauptverhandlung mittels Strafbefehl
Fazit: Auch beim Vorwurf Exhibitionismus gilt – ruhig bleiben und sich professionell verteidigen lassen
Gerade beim Vorwurf exhibitionistischer Handlungen sollten Sie sich kompetent verteidigen lassen. In erster Linie werde ich als Strafverteidiger versuchen, bestehende Verdachtsmomente zu entkräften. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Verteidigungsstrategie darin bestehen, eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO zu erzielen.