Kinderpornographie
Verteidigung beim Besitz kinderpornographischer Inhalte
Ihnen oder einem Angehörigen wird der Besitz kinderpornographischer Inhalte, wie beispielsweise Bilder oder Videos, vorgeworfen? Sie fragen sich, wann eine Strafbarkeit vorliegt, welche Folgen drohen und wie Sie sich effektiv verteidigen können? Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten rechtlichen Informationen und Hinweise zum richtigen Verhalten im Fall eines entsprechenden Strafverfahrens wegen § 184b StGB.
Was ist unter „Kinderpornographie“ zu verstehen?
Der Begriff Kinderpornographie ist juristisch in § 184b StGB definiert. Darunter fallen Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Auch sogenanntes sexuelles Posing oder die bloße Darstellung der kindlichen Genitalien kann bereits strafbar sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein reales oder fiktives Geschehen handelt. Auch computergenerierte und fiktive Bilder fallen darunter, wenn sie täuschend echt aussehen.
Abzugrenzen ist die Kinderpornographie von der sogenannten Jugendpornographie (§ 184c StGB), die Personen zwischen 14 und 18 Jahren betrifft.
Welche Handlungen sind nach § 184b StGB strafbar?
Die Vorschrift des § 184b StGB stellt mehrere Handlungen unter Strafe – insbesondere:
- Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
- Erwerb solcher Dateien (z. B. per Download)
- Besitz, also die bewusste Verfügungsgewalt über die Inhalte
Voraussetzung ist stets ein vorsätzliches Handeln: Das bedeutet, der Betroffene muss Kenntnis von allen relevanten Umständen gehabt und den entsprechenden Willen zur Handlung gehabt haben. Wusste jemand beispielsweise nicht, dass eine abgebildete Person unter 14 Jahre alt war, kann eine Strafbarkeit entfallen. Hierin liegt ein möglicher Ansatzpunkt für die Strafverteidigung bei § 184b StGB.
Was bedeutet „Besitz“ kinderpornographischer Inhalte?
Der Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist der mit Abstand häufigste in der Praxis. Besitz bedeutet dabei, dass die Dateien sich im Herrschaftsbereich der beschuldigten Person befinden und ein Besitzwille vorliegt. Man muss also Kenntnis und zudem Zugriffsmöglichkeit auf die Inhalte haben. Klassisch ist das bei auf der eigenen Festplatte gespeicherten Bildern oder Videos der Fall.
Anders kann es bei Dateien sein, die sich nur im Arbeitsspeicher befinden oder etwa automatisch im Cache des Browsers gespeichert wurden. Hier ist nicht immer klar, ob tatsächlich ein Besitzwille gegeben war. Ein erfahrener Strafverteidiger im Bereich Kinderpornographie wird bereits im Ermittlungsverfahren gezielt prüfen, ob die Voraussetzungen des vorsätzlichen Besitzes im konkreten Fall überhaupt erfüllt sind.
Strafverteidigung bei Kinderpornographie – diskret, gezielt, erfahren
Ein Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie ist für Betroffene meist mit großem Schamgefühl und gesellschaftlicher Stigmatisierung verbunden. Umso wichtiger ist eine frühe anwaltliche Beratung und eine strategische Verteidigung von Anfang an.
Ziel der Verteidigung ist häufig eine Einstellung des Verfahrens – etwa:
- Mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Absatz 2 StPO)
- Gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
- Oder durch einen Strafbefehl (zur Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung)
Als spezialisierte Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht arbeite ich auf eine möglichst diskrete und rasche Beendigung des Verfahrens hin. Ich prüfe akribisch die Beweislage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um unnötige Belastungen und Rufschädigung für Sie zu vermeiden.
Fazit: Frühzeitige Verteidigung bei Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte ist entscheidend
Ein Vorwurf nach § 184b StGB sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden – gleichzeitig ist nicht jeder Verdacht gerechtfertigt oder führt zwangsläufig zur Anklage. Oft bestehen rechtliche Zweifel am Besitz. Genau hier setzt die anwaltliche Verteidigung an.
Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen der Besitz von Kinderpornographie oder auch der Erwerb oder das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten vorgeworfen wird. Ich berate Sie vertraulich und vertrete Sie mit Nachdruck – von der ersten Vernehmung bis zur Verfahrensbeendigung.