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Rechtsanwältin Sandra Korzenski Fachanwältin für Sexualstrafrecht

Verjährung bei Sexualdelikten – wann ist eine Verurteilung noch möglich?

Sexualdelikte verjähren je nach Schwere erst nach 5, 10 oder 20 Jahren – oft sogar deutlich später. Wann Verjährung im Sexualstrafrecht eintritt, erklärt dieser Beitrag.

Was bedeutet strafrechtliche Verjährung?

Die Verjährung im Strafrecht führt dazu, dass eine Straftat nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden kann – man kann also nicht mehr bestraft werden. Ausnahmen gelten nur für Mord und Völkermord, diese verjähren nie (§ 78 Absatz 2 StGB)

Für alle anderen Delikte richten sich die Verjährungsfristen nach der gesetzlichen Höchststrafe (§  78 Absatz  3 StGB). Je schwerer die Tat, desto länger die Frist – von 3 bis 30 Jahren.

Höchststrafe laut Gesetz

bis 1 Jahr oder Geldstrafe

bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

bis 10 Jahre Freiheitsstrafe 

bis 15 Jahre Freiheitsstrafe 

lebenslange Freiheitsstrafe

Mord und Völkermord

Verjährungsfrist

3 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

20 Jahre

30 Jahre

keine Verjährung 

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Tag der Tat – §  78a Satz  1 StGB.

Bei Sexualstraftaten zulasten von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen gilt jedoch eine Sonderregel: Die Verjährung bei Sexualdelikten beginnt nicht sofort, sondern erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§  78b Absatz  1 Nr.  1 StGB). Das nennt man „Ruhen der Verjährung“. Damit soll sichergestellt werden, dass Betroffene genügend Zeit haben, um Anzeige zu erstatten – unabhängig von familiären, psychischen oder sozialen Hürden.

Verjährungsfristen bei Sexualdelikten

Sexualdelikte unterliegen differenzierten Verjährungsfristen, die sich nach dem Delikt und der Höchststrafe richten. Wenn Sie sich also fragen: Wie lange ist sexueller Missbrauch strafbar oder wie lange kann eine Vergewaltigung verfolgt werden, dann wird Ihnen die nachfolgende Übersicht helfen:

Sexuelle Nötigung / Übergriff (§ 177 Absatz 1 StGB):
Höchststrafe: 5 Jahre → Verjährung: 10 Jahre

Vergewaltigung (§ 177 Absatz 6 Nr. 1 StGB):
Höchststrafe: 15 Jahre → Verjährung: 20 Jahre

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Absatz 1 StGB):
Höchststrafe: 5 Jahre → Verjährung: 5 Jahre
(Achtung! Beginn ab dem 30. Geburtstag des vermeintlichen Opfers, also faktisch oft 30+ Jahre nach der Tat)

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB):
Höchststrafe: 10 Jahre → Verjährung: 10 Jahre

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB):
Höchststrafe: 15 Jahre → Verjährung: 20 Jahre
(Achtung! Beginn ab dem 30. Geburtstag des vermeintlichen Opfers, also faktisch oft 30+ Jahre nach der Tat)

Verbreitung, Erwerb und Besitz
kinderpornografischer Inhalte (§
184b StGB):
einfacher Besitz, Höchststrafe: bis 3 Jahre → Verjährung: 5 Jahre
gewerbsmäßiger Besitz, Höchststrafe: bis 10 Jahre → Verjährung: 10 Jahre

Fazit & praktische Hinweise

  • Verjährung von Sexualdelikten reicht von 5 bis 20+ Jahren – aber tatsächlich oft deutlich länger, weil die Fristen teilweise erst ab dem 30. Geburtstag des vermeintlichen Opfers beginnen.

  • Keine Verjährung bei Mord / Völkermord. 

  • Verjährung bereits eingetreten? Dann bleibt es dabei – selbst bei späterer Gesetzesänderung. 

  • Altfälle verlangen eine genaue Prüfung: Tatzeitpunkt, damalige Regelung, Alter des vermeintlichen Opfers zum damaligen Zeitpunkt. Überlassen Sie die Prüfung der Verjährung von Sexualdelikten daher unbedingt einem auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt bzw. Anwältin.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität, sondern dient lediglich der ersten Orientierung.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate ich Sie aber gerne ausführlich und individuell in einem persönlichen Gespräch. Auch verteidige ich Sie gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Sandra Korzenski

Fachanwalt für Strafrecht • Sexualstrafrecht

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